
Was ist ein Vorsorgeauftrag und wann ist dieser sinnvoll? Mit einem Vorsorgeauftrag erteilen Sie, für den Fall Ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit, einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen den Auftrag, gewisse Angelegenheiten in Ihrem Namen zu erledigen, wenn Sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind.
Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche. Für jeden einzelnen dieser drei Bereiche können Sie eine andere Vertretungsperson bestimmen. Es ist jedoch auch möglich, eine Person mit allen drei Bereichen zu beauftragen.
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie die Personensorge, die Vermögenssorge und eine Vertretung im Rechtsverkehr im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Die Personenvorsorge deckt folgende Bereiche ab: Notwendige Massnahmen in Bezug auf Ihre Gesundheit, Sicherstellung der optimalen Behandlung und Pflege, Entscheidung über Unterbringung in Spitälern oder Alters- und Pflegeheim etc. Ein Vorsorgeauftrag in diesem Bereich ersetzt jedoch nicht eine Patientenverfügung, obwohl die beauftragten Personen ähnliche Entscheidungen treffen müssen. Mit einer Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass Ihr Wille bezüglich medizinischen Massnahmen auch dann durchgesetzt wird, wenn Sie selber dazu nicht mehr in der Lage sind. Insbesondere bei einem schweren Unfall oder einer plötzlichen Krankheit sind die Angehörigen oft mit solchen Fragen überfordert. Mit einer Patientenverfügung helfen Sie Ihren Angehörigen, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen.
Die Vermögenssorge hingegen stellt Ihre finanziellen Interessen, die Verwaltung des gesamten Vermögens und die Zahlung sämtlicher Rechnungen sicher. Der Vertretungsperson übertragen Sie die Verantwortung für Ihr gesamtes Vermögen. Die von Ihnen bestimmte Person muss Ihr Vermögen in Ihrem Interesse verwenden und verwalten.
Der Beauftragte für die Vertretung im Rechtsverkehr wird der rechtlichen Vertretung gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartner, Versicherungen etc. ermächtigt. Diese Vertretung kann einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden.
Es ist nicht einfach, eine passende Vertretungsperson zu finden. Wir empfehlen Ihnen, jemanden zu wählen, zu dem Sie absolutes Vertrauen haben. Informieren Sie die beauftragte Person über die Aufgaben, die auf sie zukommen werden und klären Sie allfällige offene Fragen. Es kann allenfalls auch Sinn machen, eine Vertretungsperson zu benennen, welche zum Einsatz kommt, wenn Ihre erste Wahl den Vorsorgeauftrag nicht mehr annehmen kann oder will.
Für die Verfassung des Vorsorgeauftrages gibt es zwei verschiedene Formvorschriften. Gemäss Art. 361 ZGB können Sie den Vorsorgeauftrag eigenhändig erstellen oder durch einen Notar öffentlich beurkunden lassen. Den eigenhändigen Vorsorgeauftrag müssen Sie von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben, datieren und unterzeichnen. Sie können den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen. Haben Sie Ihren Vorsorgeauftrag von Hand niedergeschrieben, können Sie diesen ebenfalls von Hand widerrufen. Wurde der Vorsorgeauftrag öffentliche beurkundet, muss ein Widerruf auch wieder öffentlich beurkundet werden.
Haben Sie Ihren Vorsorgeauftrag erstellt, können Sie diesen beim Zivilstandesamt in die zentrale Datenbank - unter Nennung des Hinterlegungsortes - eintragen lassen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, einen Ort für die Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages zu wählen, auf den zugegriffen werden kann. Der Vorsorgeauftrag muss im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden werden. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag bei Ihrem Treuhänder zu hinterlegen. Weiter besteht die Möglichkeit, auf der Plattform evita.ch ein persönliches Evita Gesundheitsdossier anzulegen, wo Sie ebenfalls Ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren können.
Halten Sie im Vorsorgeauftrag fest, wie die Entschädigung des Beauftragten ausgestaltet werden soll. Wird dies nichts geregelt, wird die Höhe der Entschädigung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestimmt.
Der Vorsorgeauftrag kommt zum Zug, wenn Sie urteilsunfähig werden sollten. Dies kann zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder bei langjähriger Krankheit eintreten. Die KESB prüft in diesem Fall, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden und ob dieser gültig erstellt worden ist. Weiter prüft die Behörde, ob die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt. Sobald diese Abklärungen abgeschlossen sind, kann die von Ihnen eingesetzte Vertretungsperson entscheiden, ob Sie den Vorsorgeauftrag annimmt. Ist dies der Fall, erhält sie von der KESB eine Vertretungsurkunde, wonach sie belegen kann, welche Berechtigung sie in dieser Sache hat. Danach sind die Aufgaben der KESB abgeschlossen, sie schreitet nur wieder ein, wenn die Interessen des Bevormundeten gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.
Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, erhält ihr Ehepartner oder der eingetragene Partner auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht (vgl. ZGB, Art. 374 ff) für alltägliche Handlungen. Dieses Vertretungsrechts umfasst alle üblichen Rechtshandlungen, z.B. Vertragsabschlüsse, die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung und die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
Der Vorsorgeauftrag endet, wenn Sie die Urteilsfähigkeit wiedererlangen oder sterben. Ebenfalls kann die Vertretungsperson mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu Handen der KESB ihren Auftrag auflösen.
Für Fragen zum Vorsorgeauftrag oder für die Unterstützung bei der Ausarbeitung eines solchen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.